1. Lieferungsbedingungen
a) Allen Aufträgen liegen unsere Lieferungs-, Zahlungs- und Gewährsbedingungen zugrunde. Sie sind Bestandteil jedes Liefervertrages. Änderungen und Ergänzungen des Liefervertrages sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit. Ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
b) Die Zusendung unserer Preislisten ist nicht als Angebot anzusehen. Auf Grund der Zusendung von Preislisten, Rundschreiben oder auf allgemeine Offerten eingehende Aufträge verpflichten uns nicht zur Lieferung. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein verbindlicher Liefervertrag kommt erst durch unsere Bestellungsannahme zustande. Auch die Abschlüsse unserer Vertreter oder Reisenden sowie telefonische Abmachungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung und werden erst dadurch rechtswirksam. Die in der Preisliste enthaltenen Größenangaben sind lediglich handelsübliche und für uns unverbindlich.
c) Die Lieferung und Berechnung erfolgt zu unseren am Tage des Versandes gültigen Preisen und Bedingungen. Wir sind insbesondere bei Kostenänderungen berechtigt, eine Angleichung der vereinbarten Preise vorzunehmen. Bei Lieferungen, die nicht für das gewerbliche Unternehmen unseres Abnehmers erfolgen, sind wir vier Monate ab Vertragsabschluss an die vereinbarten Preise gebunden. Die Preise gelten für Lieferungen ab Werk oder Geschäftsstelle ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. d. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
2. Lieferfristen und Gefahrübergang
a) Die Lieferfrist beginnt vom Tag der Auftragsbestätigung an, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages. Ohne Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen seitens des Bestellers halten wir uns an die vertragsmäßige Lieferfrist nicht gebunden.
b) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
c) Sind wir durch höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung oder unvorhergesehene Ereignisse, die trotz der vernünftigerweise zu erwartenden Vorsichtsmaßnahmen nicht vermieden werden konnten, an der Erfüllung unserer Lieferfrist gehindert, verlängert sich die Lieferfrist in angemessener Weise. Wird durch derartige Weise die Lieferung nachträglich unmöglich oder für uns unzumutbar, sind wir berechtigt, ganz- oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sowie Rücktritt des Bestellers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
d) Teillieferungen werden von uns auf Wunsch des Kunden mit anteiliger Beteiligung an den entstehenden Kosten vorgenommen. Nach unserem Ermessen können Teillieferungen ohne Berechnung von Kosten vorgenommen werden.
e) Bei Lieferverzug hat der Besteller uns in jedem Falle eine angemessene Nachfrist zu setzen.
f) Bei Lieferverzug oder durch uns verschuldeter nachträglicher Unmöglichkeit der Lieferung sind Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung ausgeschlossen, wenn nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vorliegen. Wird die Lieferung durch uns verschuldet verspätet ausgeführt und erleidet der Besteller hierdurch einen Verspätungsschaden, kann er Verzugsentschädigung in Höhe des von ihm nachzuweisenden, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens verlangen, maximal für jede volle Woche der Verspätung 1/2 %, jedoch höchstens 5 % des Preises desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Verspätung nicht in den zweckdienlichen Gebrauch genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn bei uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
g) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet.
h) Die Anmeldung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, sonstige Zahlungsschwierigkeiten sowie Verzug des Abnehmers berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen, die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern sowie sicherungshalber die Herausgabe der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und Vorauszahlung für noch zu liefernde Waren zu verlangen. Offene und gestundete Forderungen werden in diesen Fällen zur sofortigen Zahlung fällig.
3. Preis- und Zahlungsbedingungen
a) Unsere Rechnungen sind innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne jeden Abzug zahlbar. Maßgebend ist das Datum des Zahlungseingangs. Ein Skontoabzug wird nicht gewährt, wenn der Käufer sich wegen anderer Zahlungen in Verzug befindet oder bei Hereinnahme eines Wechsels. Abweichende Konditionen bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Im Übrigen sind alle Zahlungen porto- und spesenfrei an die von uns benannte Zahlstelle zu leisten.
b) Unsere Lieferungen erfolgen unfrei auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ab unserem Betrieb. Wir sind berechtigt, per Nachnahme zu liefern. In diesem Fall wird der Rechnungsbetrag um 2 % Skonto gekürzt.
c) Zur Annahme von Schecks sind wir nicht verpflichtet. Sie werden in jedem Fall nur zahlungshalber angenommen. Für rechtzeitige Vorlegung, Protesterhebung, Benachrichtigung und Rückleitung des Schecks im Falle der Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung. Wechsel werden nur nach Vereinbarung entgegengenommen. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder gehen Zahlungsmittel des Bestellers zu Protest, so sind wir berechtigt, sämtliche offene Rechnungen, auch Wechsel, sofort zu kassieren und darüberhinaus keine neuen Wechsel mehr hereinzunehmen. Die Aufrechnung ist uns gegenüber nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig fest gestellten Forderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen. Besteht ein Zurückbehaltungsrecht, so dürfen Zahlungen des Bestellers jedoch nur in dem Umfang bis zur Erledigung der Gegenansprüche zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu Gegenansprüchen steht.
d) Bei Überschreitung des Zahlungstermins berechnen wir, ohne dass es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf, Zinsen in der Höhe, wie wir sie jeweils für ungedeckte Kontokorrentkredite bei unseren Hausbanken zahlen müssten, mindestens in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Wechseldiskontsatz.
e) Zahlungen an Angestellte oder Vertreter unserer Firma sind nur rechtsgültig, wenn diese eine Inkassovollmacht vorweisen.
4. Gewährleistung
a) Unsere Artikel werden unter Verwendung bester Rohstoffe und mit Aufwendung größter Sorgfalt hergestellt. Für eine genaue Einhaltung der Gewichte und Maße kann keine Gewähr übernommen werden. Wir behalten uns Abweichungen je nach Artikel bis zu 10 % nach oben oder unten vor.
b) Die Lieferung ist unverzüglich nach Erhalt mit kaufmännischer Sorgfalt auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu untersuchen. Bei Mängeln der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, sind wir unter Ausschluß weitergehender Rechte auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz für die von uns anerkannten Mängel lediglich zu Ersatzlieferungen in angemessener Frist verpflichtet. Wir sind nach unserem billigen Ermessen unterliegen der Wahl in diesen Fällen auch berechtigt, aber nicht verpflichtet, stattdessen nachzubessern. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Hatten wir Lieferungen nach früheren Mustern oder früheren Lieferungen zu erbringen, ist der Kunde bei erheblichen Abweichungen von Mustern oder früheren Lieferungen, ferner bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
c) Rügen wegen erkennbarer Mängel sowie Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen werden von uns nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Waren mit genauer Begründung schriftlich geltend gemacht werden. Steht dem Käufer das Recht zum Vertragsrücktritt zu, kann diese ebenfalls nur innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich ausgeübt werden.
d) Wir leisten keine Gewähr für Mängel, die auf nicht von uns zu vertretende Umstände wie ungeeignete, fehlerhafte oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere mangelhafte Verlegung, sowie natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind.
e) Vor der Rücksendung beanstandeter Teile ist unser Einverständnis einzuholen; Rücksendungen haben für uns spesenfrei zu erfolgen. Im Falle berechtigter Beanstandungen tragen wir nur die unmittelbaren Kosten des Ersatzes des Teils sowie dessen Ver – bzw. Rücksendung mit einem Transportmittel unserer Wahl an unseren Kunden bzw., soweit wir nachbessern, die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung.
f) Ein Anspruch auf Wandelung oder Minderung besteht nur, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist schuldhaft verstreichen lassen, oder im Falle der Nachbesserung nicht in der Lage sind, den vorhandenen Mangel zu beheben.
g) Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Ersatz von Schäden, welche nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht. Die Gewährleistungsansprüche betreffend ein neugeliefertes Teil regeln sich nach den vorstehenden Bestimmungen. Im Falle der Nachbesserung verlängert sich die Gewährleistungsfrist lediglich um die Dauer der Nachbesserungsarbeiten.
h) Erkennen wir rechtzeitig erhobene Mängelrügen nicht an, so verjährt das Recht des Kunden, Ansprüche aus einem Mangel geltend zu machen, vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Garantiezeit.
i) Für Fremderzeugnisse übernehmen wir nur diejenige Haftung, die auch die Hersteller uns gegenüber eingingen, jedoch haften wir für die richtige Wahl und Berechnung dieser Fremderzeugnisse.
5. Haftung
a) Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns oder unsere ErfüllungsgehiIfen sind aus – geschlossen, wenn nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vorliegen oder ein Haftungsausschluss aus sonstigen Gründen rechtlich nicht zulässig ist.
b) In allen Fällen, in denen bei Handelsgeschäften bei grober Fahrlässigkeit oder bei Nichthandelsgeschäften auch ohne grobe Fahrlässigkeit die Haftung nicht ausgeschlossen, aber der Höhe nach beschränkt werden kann, ist die Haftung stets beschränkt auf den nachgewiesenen, bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch auf den Preis des von uns gelieferten Produktes, auf das sich die Schadensersatzansprüche beziehen oder aus dem sie resultieren.
6. Eigentumsvorbehalt
a) Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware gesondert zu lagern.
b) Verschaffen wir dem Besteller die Mittel zur Zahlung dadurch, dass wir dem Besteller einen ausgestellten und vom Besteller angenommenen Wechsel zur Diskontierung indossieren (Wechsel-Scheck-Verfahren), so geht das Eigentum an der Ware erst auf den Besteller über, wenn der Wechsel von dem Besteller eingelöst worden ist und wir damit aus der Wechselhaftung befreit sind.
c) Eine Be- oder Verarbeitung gelieferter Ware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der Besteller Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns das Miteigentum an den neuen Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Be- oder Verarbeitung zu. Seine durch die Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Ware mit anderen Sachen entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Besteller schon jetzt auf uns. Der Besteller wird die Erzeugnisse als Verwahrer für uns mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen.
d) Der Besteller gibt uns auf Wunsch jederzeit über Bestand und Zustand unserer bei ihm befindlichen Sachen Auskunft.
e) Der Besteller darf die gelieferte Ware und die aus ihrer Be- oder Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung oder Vermischung entstehenden Erzeugnisse nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Die dem Besteller aus der Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung oder einem sonstigen, die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen, tritt der Besteller schon jetzt an uns zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der weiterveräußerten Ware oder des Verkaufserlöses ab, wenn dieser den Warenwert nicht erreicht. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen nachkommt, ist er ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Ist er im Verzug, so hat er die auf die abgetretenen Forderungen eingehenden Beträge sofort an uns abzuführen. Unsere weitergehenden Ansprüche aus dem Verzug des Bestellers werden hierdurch nicht berührt. Übersteigt der Wert der Sicherungen unserer Forderung mehr als 25 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit die Freigabe der Sicherung zu verlangen.
f) Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware und andere unsere Rechte gefährdenden Verfügungen sind nicht gestattet. Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen, sowie das Abhandenkommen oder die Beschädigung der Vorbehaltsware, hat der Besteller uns sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller.
g) Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Waren und die hieraus hergestellten Erzeugnisse gegen zufällige Verschlechterung oder zufälligen Untergang, einschließlich Feuer und Diebstahlsgefahr, zu versichern und uns auf unsere Aufforderung hin den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
h) An den uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen haben wir ein gesetzliches Pfandrecht, das wir wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller geltend machen können.
i) Liefern wir dem Besteller vor vollständiger Bezahlung von uns bearbeitete Gegenstände aus, so überträgt er uns das Eigentum an ihnen zur Sicherung aller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen.
j) Sind die von uns bearbeiteten Gegenstände dem Besteller von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert, so tritt an die Stelle der Sicherungsübereignung die Übertragung der Anwartschaft, so dass wir durch Befriedigung des Verkäufers das Eigentum erwerben können. Sind die von uns bearbeiteten Gegenstände einem Dritten zur Sicherheit übereignet, so tritt uns der Besteller seinen Anspruch auf Rückübereignung ab, desgleichen seine etwaigen Ansprüche aus Übersicherung gegen Vorbehalts- und Sicherungseigentümer.
k) Liefert der Besteller Gegenstände, an denen uns das Eigentum zur Sicherung aller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen übertragen wurde, an einen Dritten, so ist er gehalten, unsere Rechte beim Weiterverkauf der sicherungsübereigneten Gegenstände auf Kredit zu sichern. Darüberhinaus tritt der Besteller schon jetzt seine Forderung aus der Weiterveräußerung der sicherungsübereigneten Ware an uns ab. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
7. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges
a) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Adelsheim.
b) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten – einschließlich Wechsel- und Scheckklagen – ist, sofern der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich -rechtliches Sondervermögen ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, Adelsheim. Wir sind auch berechtigt, nach unserer Wahl am Sitz des Bestellers zu klagen.
c) Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
d) Rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile, bzw. einzelner Vertragsbestimmungen, berührt die Rechtswirksamkeit des Vertrages in allen übrigen Teilen nicht.
e) Die vorstehenden Lieferbedingungen gelten auch für etwaige Folgegeschäfte als vereinbart.